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§ 55 ZPO (Obermaier)

Obermaier2. AuflOktober 2024

§ 55 Die in einem Urteile des Prozessgerichtes erster Instanz oder des Berufungsgerichtes enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurs angefochten werden.

Literatur

Bajons, Der Wandel im Rechtsmittelsystem – oder: von der ZVN 1983 zur WGN 1989, ÖJZ 1993, 156; M. Bydlinski, Zur Reichweite der Rechtsmittelschranke im „Kostenpunkt“, FS Sprung (2001) 25; Obermaier, Zur Ersatzfähigkeit der „Berufung im Kostenpunkt“, AnwBl 2006, 314; ders, Zum Kostenrekurs gegen den Zahlungsbefehl, ÖJZ 2014/87.

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