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§ 17 ZPO (Auer)

Auer2. AuflOktober 2024

Dritter Titel
Beteiligung Dritter am Rechtsstreite

 

§ 17 (1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention).

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