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§ 11 ZPO (Auer)

Auer2. AuflOktober 2024

Zweiter Titel
Streitgenossenschaft und Hauptintervention

 

§ 11 Außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):

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