vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2a ZPO (Nademleinsky)

Nademleinsky2. AuflOktober 2024

§ 2a In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln.

IdFBGBl I 2018/58.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte