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Artikel XLVI (Weber/Poppenwimmer)

Weber/Poppenwimmer2. AuflOktober 2024

Art. XLVI Eine während des Prozesses oder erst nach dessen Beendigung eingetretene Ersitzung oder Verjährung eines Rechtes kann nicht zum Nachteile dessen geltend gemacht werden, dem nachträglich die Wiederaufnahme des über dieses Recht geführten Prozesses bewilligt wird.

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