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Artikel XXVII (Weber/Poppenwimmer)

Weber/Poppenwimmer2. AuflOktober 2024

Art. XXVII Art. XIII und Art. XV Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft.

IdF BGBl 1998/11.

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