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Artikel VII (Weber/Poppenwimmer)

Weber/Poppenwimmer2. AuflOktober 2024

Art. VII Unberührt bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes:

durch welche bestimmte Urkunden als öffentlich erklärt oder den inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt werden;durch welche die Beweiskraft einer Privaturkunde von bestimmten Erfordernissen abhängig gemacht ist;

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