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§ 121 JN (Höllwerth)

Höllwerth2. AuflOktober 2024

§ 121 Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimierung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.

Literatur

Doralt, Unterschriftsbeglaubigung durch Gerichte umsatzsteuerpflichtig? RdW 1989, 142; Kaufmann, Die Beglaubigung der Unterschrift, ÖRPfl 1990/2, 18, 1991/1, 52 und 1991/2, 58; Vatter, Die Apostille, Wegbereiterin einer globalen Rechtsharmonisierung, ÖStA 2002, 95 und 111; Aufner, Das gerichtliche Testament einer unter Sachwalterschaft stehenden Person – ein alter Bekannter der Amtshaftung, FamZ 2007, 92; Bauer, Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht bei Gericht. Ein Praxisleitfaden, iFamZ 2009, 94; Birnbauer, Das österreichische Firmenbuch, in Saria, Die Direkteintragung in das Firmenbuch durch Notare und Rechtsanwälte (2022) 31.

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