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§ 118 JN (Höllwerth)

Höllwerth2. AuflOktober 2024

§ 118 Zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 gilt, sind nach der Lage der unbeweglichen Sachen zuständig:

(Z 1 aufgehoben durch Art 1 Z 10, BGBl I 2022/61)

bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Bergbücher sind,

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