§ 118 Zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 gilt, sind nach der Lage der unbeweglichen Sachen zuständig:
(Z 1 aufgehoben durch Art 1 Z 10, BGBl I 2022/61)
bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Bergbücher sind,