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§ 114 JN (Schwaighofer)

Schwaighofer2. AuflOktober 2024

§ 114 (1) Das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufene Gericht ist auch zur Entscheidung über gesetzliche Unterhaltsansprüche und sonstige dem minderjährigen Kind aus dem Verhältnis zwischen Kindern und Eltern gesetzlich zustehende Ansprüche zuständig.

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