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§ 106 JN (Höllwerth)

Höllwerth2. AuflOktober 2024

§ 106 Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft im Inland und für ein dieses ersetzendes Verfahren (§§ 153 ff. AußStrG) ist gegeben, soweit dies erforderlich ist, um einem internationalen Übereinkommen im Sinn des Art. 75 Abs. 1 EuErbVO zu entsprechen.

IdF BGBl I 2015/87.

Seite 432

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