Dritter Teil
Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen
§ 104a Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgerichte sachlich zuständig.
Dritter Teil
Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen
§ 104a Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgerichte sachlich zuständig.