§ 83 (1) Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.
(2) Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im § 49 Abs. 4 angeführten Verfügungen und Aufträge in Bestandsachen zuständig.
IdF BGBl 1989/343.<i>Stefula</i> in <i>Höllwerth/Ziehensack</i> (Hrsg), ZPO: Taschenkommentar<sup>Aufl. 2</sup> (2024) § 83 JN, Seite 330 Seite 330