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§ 16 JN (Sengstschmid)

Sengstschmid2. AuflOktober 2024

§ 16 (1) Zum fachkundigen Laienrichter in Handelssachen können nur Personen bestellt werden, die

das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen,zur Übernahme des Amtes bereit sind,

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