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Artikel XVIII (Weber/Poppenwimmer)

Weber/Poppenwimmer2. AuflOktober 2024

Art. XVIII Die Empfangnahme eines nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gemachten gerichtlichen Erlages kann von keinem ordentlichen Gerichte aus dem Grunde der Unzuständigkeit zurückgewiesen werden.

Seite 14

Literatur

Fucik, Rechtsentwicklung 2010/11, in Fucik/Konecny/Oberhammer, ZVR-Jb 2011, 9; Danzl, Geo (CD-ROM Ausgabe 2013) §§ 284 ff.

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