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§ 15 KartG (Von der Thannen/Holzweber/Dietz)

Von der Thannen/Holzweber/Dietz1. AuflDezember 2023

§ 15 Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.

IdF BGBl I 2005/61.

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