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§ 825 ABGB (Egglmeier-Schmolke)

Egglmeier-Schmolke6. AuflAugust 2023

Sechzehntes Hauptstück
Von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer dinglichen Rechte

 

§ 825 So oft das Eigentum der nämlichen Sache, oder ein und dasselbe Recht mehreren Personen ungeteilt zukommt; besteht eine Gemeinschaft. Sie gründet sich auf eine zufällige Ereignung; auf ein Gesetz; auf eine letzte Willenserklärung oder auf einen Vertrag.

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