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§ 525 ABGB (Reiner)

Reiner6. AuflAugust 2023

§ 525 Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.

Fassung JGS 1811/946

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