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§ 516 ABGB (Reiner)

Reiner6. AuflAugust 2023

§ 516 Bauführungen, welche nicht notwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung zu gestatten.

Fassung JGS 1811/946

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