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§ 363 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 363 Eben diese Rechte genießen auch unvollständige, sowohl Ober- als Nutzungseigentümer; nur darf der eine nichts vornehmen, was mit dem Rechte des andern im Widerspruche steht.

Fassung JGS 1811/946

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