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§ 356 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 356 Wer also behauptet, dass der Person, die etwas erwerben will, in Rücksicht ihrer persönlichen Fähigkeit, oder in Rücksicht auf die Sache, die erworben werden soll, ein gesetzliches Hindernis entgegenstehe, dem liegt der Beweis ob.

Fassung JGS 1811/946

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