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§ 350 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 350 Der Besitz derjenigen Rechte und unbeweglichen Sachen, welche einen Gegenstand der öffentlichen Bücher ausmachen, erlischt, wenn sie aus den landtäflichen, Stadt- oder Grundbüchern gelöscht; oder wenn sie auf den Namen eines anderen eingetragen werden.

Fassung JGS 1811/946

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