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§ 42 ABGB (Kronthaler)

Kronthaler6. AuflAugust 2023

§ 42 Unter dem Namen Eltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Namen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.

Fassung JGS 1811/946

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