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§ 28 ABGB (Kronthaler)

Kronthaler6. AuflAugust 2023

§ 28 Den vollen Genuss der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen [Erb-]staaten ist Kindern eines Österreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.

Fassung JGS 1811/946

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