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§ 1444. 3) Entsagung. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

3) Entsagung.

 

§ 1444. In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtiget ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vorteil seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.

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