3) Entsagung.
§ 1444. In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtiget ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vorteil seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.
3) Entsagung.
§ 1444. In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtiget ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vorteil seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.