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§ 1439. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1439. Zwischen einer richtigen und nicht richtigen, so wie zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung findet die Kompensation nicht statt. Inwiefern gegen eine Insolvenzmasse die Kompensation statt finde, wird in der Insolvenzordnung bestimmt.

(BGBl. I 58/2010)

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