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§ 1435. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1435. Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurück fordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.

(JGS 946/1811)

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