§ 1427. Eine Quittung über das bezahlte Kapital gründet die Vermutung, dass auch die Zinsen davon bezahlt worden sein.
(JGS 946/1811)
§ 1427. Eine Quittung über das bezahlte Kapital gründet die Vermutung, dass auch die Zinsen davon bezahlt worden sein.
(JGS 946/1811)