Gerichtliche Hinterlegung der Schuld.
§ 1425. Kann eine Schuld aus dem Grund, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlet werden; so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bei dem Gericht zu hinterlegen; oder, wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede Seite 509 dieser Handlungen; wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreit den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger.