§ 1418. In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monat voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so Seite 507 sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurück zu geben.
(JGS 946/1811)