vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1404. 5) Schuldübernahme (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

5) Schuldübernahme

 

§ 1404. Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernah

Seite 502

me), haftet dem Schuldner dafür, dass der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte