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§ 1388. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

§ 1388. Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bei dem Abschluss eines Vergleiches in dem Summieren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Teile.

(JGS 946/1811)

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