§ 1388. Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bei dem Abschluss eines Vergleiches in dem Summieren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Teile.
(JGS 946/1811)
§ 1388. Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bei dem Abschluss eines Vergleiches in dem Summieren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Teile.
(JGS 946/1811)