oder anderer Mängel.
§ 1385. Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person, oder des Gegenstandes betrifft.
oder anderer Mängel.
§ 1385. Ein Irrtum kann den Vergleich nur insoweit ungültig machen, als er die Wesenheit der Person, oder des Gegenstandes betrifft.