§ 375. Wer eine Sache in fremdem Namen besitzt, kann sich gegen die Eigentumsklage dadurch schützen, dass er seinen Vormann namhaft macht, und sich darüber ausweist.
(JGS 946/1811)
§ 375. Wer eine Sache in fremdem Namen besitzt, kann sich gegen die Eigentumsklage dadurch schützen, dass er seinen Vormann namhaft macht, und sich darüber ausweist.
(JGS 946/1811)