§ 370. Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muss sie durch Merkmahle beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird.
(JGS 946/1811)
§ 370. Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muss sie durch Merkmahle beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird.
(JGS 946/1811)