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§ 362. Rechte des Eigentümers. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Rechte des Eigentümers.

 

§ 362. Kraft des Rechtes, frei über sein Eigentum zu verfügen, kann der vollständige Eigentümer in der Regel seine Sache nach Willkür benützen oder

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unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Teil auf andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen.

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