§ 358. Alle Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigentümers heben die Vollständigkeit des Eigentums nicht auf.
(BGBl. I 113/2006)
§ 358. Alle Arten der Beschränkungen durch das Gesetz oder durch den Willen des Eigentümers heben die Vollständigkeit des Eigentums nicht auf.
(BGBl. I 113/2006)