Verbindlichkeit des unredlichen Besitzers.
§ 335. Der unredliche Besitzer ist verbunden, nicht nur alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangten Vorteil zurück zu stellen; sondern auch Seite 140 diejenigen, welche der Verkürzte erlangt haben würde, und allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. In dem Falle, dass der unredliche Besitzer durch eine in den Strafgesetzen verbotene Handlung zum Besitze gelanget ist, erstreckt sich der Ersatz bis zum Wert der besonderen Vorliebe.