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§ 325. Ausnahme. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Ausnahme.

 

§ 325. Inwiefern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verboten; oder die entwendet zu sein scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sei,

Seite 137

darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.

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