Ausnahme.
§ 325. Inwiefern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verboten; oder die entwendet zu sein scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sei, Seite 137 darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.
Ausnahme.
§ 325. Inwiefern der Besitzer einer Sache, deren Verkehr verboten; oder die entwendet zu sein scheint, den Titel seines Besitzes anzuzeigen verbunden sei, Seite 137 darüber entscheiden die Straf- und politischen Gesetze.