Wirkung des bloßen Titels.
§ 320. Durch einen gültigen Titel erhält man nur das Recht zum Besitz einer Sache, nicht den Besitz selbst. Wer nur das Recht zum Besitz hat, darf sich im Verweigerungsfalle nicht eigenmächtig in den Besitz setzen; er muss ihn von dem ordentlichen Richter mit Anführung seines Titels im Wege Rechtens fordern.