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§ 314. Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes.

 

§ 314. Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freistehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem anderen gehört, habhaft wird.

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