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§ 306. Welcher bei gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Welcher bei gerichtlichen Schätzungen zur Richtschnur zu nehmen.

 

§ 306. In allen Fällen, wo nichts anderes entweder bedungen, oder von dem Gesetze verordnet wird, muss bei der Schätzung einer Sache der gemeine Preis zur Richtschnur genommen werden.

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