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§ 304. Maßstab der gerichtlichen Schätzung. (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

Maßstab der gerichtlichen Schätzung.

 

§ 304. Der bestimmte Wert einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muss die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.

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