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§ 289. [Privatgut des Landesfürsten.] (Eschig/Pircher-Eschig)

Eschig/Pircher-Eschig2. AuflMärz 2021

[Privatgut des Landesfürsten.]

 

§ 289. [Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privatgut betrachtet.]

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