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§ 27b (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 und § 27a sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Kommentierung

1
Die Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 betreffen allfällige Notstandssofortarbeiten, die zu Grenzüberschreitungen bzw. Ruhezeitunterschreitungen geführt haben, jene gemäß § 27a die unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonntagsbeschäftigungen Jugendlicher im Gastgewerbe.

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