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§ 26

Schrank7. AuflMärz 2023

(1) In jedem Betrieb, in dem Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis hat zu enthalten:

Familiennamen und Vornamen sowie Wohnort der Jugendlichen,Tag und Jahr der Geburt,

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