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§ 1

Schrank7. AuflMärz 2023

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von

Kindern mit Arbeiten jeder Art undJugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.

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