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§ 22a (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Die Normen der kollektiven Rechtsgestaltung im Sinne des § 8a Abs. 4 sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zu erlassen oder anzupassen.

Kommentierung

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Diese Anordnung ist ohne Zweifel ein lex imperfecta, da dem Gesetzgeber kein Recht zusteht, den Kollektivvertragsparteien direkte – geschweige denn inhaltliche – Anordnungen zu erteilen.

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