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§ 21 (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Kommentierung

1
§ 21 ordnet ein rechtsstaatlich unbedenkliches (weil nur denselben Normsetzer betref- fendes) dynamisches Verständnis seiner Verweisungen auf andere Gesetze (nicht auch Verordnungen) an. Die Bestimmung entspricht exakt jener des § 32a AZG und § 32a ARG.

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