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§ 17 (Schrank)

Schrank7. AuflMärz 2023

(1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer/innen mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:

der Herführung, dem Mischen und dem Auswiegen von Teigen,

Seite 1254

dem Zusammendrehen und Wirken der Pressen sowie dem mechanischen Teilen und Wirken von ungeformten Teigen bei Weißgebäck und Sandwichwecken,

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