(1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer/innen mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:
der Herführung, dem Mischen und dem Auswiegen von Teigen,Seite 1254
(1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer/innen mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:
der Herführung, dem Mischen und dem Auswiegen von Teigen,Seite 1254
